Stopp Air Base Ramstein - Keinen Drohnenkrieg!
NEWSLETTER

Friedenswoche 2025

Suche

Aufrufe zum Whistleblowing zur Rolle Ramsteins im US-Drohnenkrieg sind nicht strafbar

Landgericht Siegen sieht keinen militärischen Geheimnisverrat:

Aufrufe zum Whistleblowing zur Rolle Ramsteins im US-Drohnenkrieg sind nicht strafbar, weil das Anliegen der öffentlichen Meinungsbildung dient!

von Hermann Theisen

Hintergrund des Strafverfahrens

Das Landgericht Siegen hat entschieden, dass es nicht strafbar ist, wenn mit Flugblättern zum Whistleblowing aufgefordert wird, um damit Hintergrundinformationen über die Rolle der Air Base Ramstein im weltweiten Drohnenkrieg und der Nuklearen Teilhabe der Bundeswehr zu erlangen (11 Ns-41 Js 673/19-24/20). Der Friedensaktivist Hermann Theisen (Hirschberg) hatte im Sommer 2019 solche Flugblätter an der Air Base in Ramstein, am AFRICOM in Stuttgart, am Bundesverteidigungsministerium in Bonn und an der Hachenberg-Kaserne in Erndtebrück verteilt, die für die Überwachung und Sicherung des Luftraums in der Bundesrepublik Deutschland und die Koordination militärischer Flugbewegungen zuständig ist.

Vier Staatsanwaltschaften leiten strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein, aber nur eine klagt an

Die Staatsanwaltschaften Zweibrücken, Stuttgart, Bonn und Siegen haben daraufhin strafrechtliche Ermittlungsverlaufen eingeleitet und überwiegend wieder eingestellt, nur die Staatsanwaltschaft Siegen erhob Anklage, weil mit den Flugblättern zum Geheimnisverrat aufgefordert werde: „Die umfassenden Informationen, die der Angeschuldigte verlangte, könnten ihm die durch die Flugblätter angesprochenen Personen nur durch einen Verstoß gegen ihre Geheimhaltungspflichten gegenüber ihrem Dienstherren erteilen. Damit läge ein Verstoß gegen § 353 b StGB vor. Zudem kämen Verstöße gegen §§ 93, 203 Abs. 2 in Betracht“, so der zuständige Oberstaatsanwalt Christian Kuhli in der Anklageschrift.

Amtsgericht Bad Berleburg verurteilt zu 15 Tagessätzen

Die Anklage wurde daraufhin vom Amtsgericht Bad Berleburg zunächst zugelassen, das dann aber im Dezember 2019 den Strafvorwurf einer Aufforderung zu Straftaten verneinte, da lediglich ein Flugblatt verteilt werden konnte, bevor alle anderen Flugblätter von Beamten des Staatsschutzes (Polizeipräsidium Hagen) beschlagnahmt wurden. Es liege aber ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz vor, weshalb der Strafrichter auf eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen erkannte.

Landgericht Siegen verhandelt fünfeinhalb Stunden

Gegen dieses Urteil legten Rechtsanwalt Martin Heiming und die Staatsanwaltschaft Siegen Rechtsmittel ein, worüber nun das Landgericht Siegen zu entscheiden hatte. In der fünfeinhalbstündigen Verhandlung hat die Vorsitzende Richterin Bärbel Hambloch-Lauterwasser in akribisch-sorgsamer Art und Weise versucht, die Vorgänge vor der Hachenberg-Kaserne aufzuklären und hat schnell zu erkennen gegeben, dass sie keinen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz sieht, wenn Flugblätter von einer Person verteilt werden und somit faktisch gar keine Versammlung stattgefunden hat.

Stellungnahme des Bundesverteidigungsministeriums: Whistelblowing zu Ramstein ist nicht strafbar, während Whistleblowing zur Nuklearen Teilhabe der Bundeswehr strafbar ist Oberstaatsanwalt Kuhli hat während der Verhandlung ein Schreiben des Bundesverteidigungsministeriums vorgelegt, das ihm erst einen Tag vor der Hauptverhandlung zugestellt wurde und worin der Atomwaffen-Aufruf zum Whistleblowing als strafbar bewertet worden ist. Kuhli hatte dem Bundesverteidigungsministerium beide Flugblätter zur strafrechtlichen Bewertung vorgelegt, worauf Volker Königschulte (Referent für Grundsatzangelegenheiten des allgemeinen und besonderen Strafrechts im Bundesverteidigungsministerium) zu dem Ergebnis kam, dass die Verteilung des Drohnen-Aufrufs zum Whistleblowing nicht strafrelevant sei, während die Verteilung des Atomwaffen-Aufruf zum Whistleblowing den Straftatbestand einer

Aufforderung zum militärischen Geheimnisverrat erfülle und somit strafbar sei: „Die durch den Ersteller des Flyers zur Preisgabe geforderten Informationen könnten einem nicht näher eingrenzbaren Kreis im In- und Ausland detaillierte Informationen über Art der verwendeten Munition/ Lagerungs- sowie Übungs- und Einsatzabläufe der Bundeswehr und von verbündeten Streitkräften und damit eventuell der Verteidigungsfähigkeit der gesamten NATO vermitteln und damit die Sicherheit, teilweise sogar lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Im Ergebnis kommt des Bundesministerium der Verteidigung daher zu dem Schluss, dass die durch den Verfasser des Flyers vom Bundeswehrpersonal erbetenen Informationen mit hoher Wahrscheinlichkeit als GEHEIM, teilweise sogar als STRENG GEHEIM einzustufen sind, deren Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährden würde und zu deren Geheimhaltung die Geheimnisträger förmlich verpflichtet worden sind. Sollten Informationen wie vom Ersteller des Flyers gefordert preisgegeben werden, wäre eine Gefährdung der Militärischen Sicherheit ableitbar, da u.a der Schutz von Verschlusssachen, der Schutz militärischer Anlagen und Einrichtungen sowie möglicherweise sogar die Auftragsdurchführung des betreffenden Verbandes gefährdet sein könnte“, so Regierungsdirektor Königschulte in seiner von der Staatsanwaltschaft Siegen erbetenen Stellungnahme.

Die damit im Raum stehende Frage, wieso ein Drohnen-Aufruf zu Whistleblowing nicht strafbar sein kann, während ein Atomwaffen-Aufruf zum Whistleblowing den Tatbestand einer Aufforderung zum Geheimnisverrat erfüllen soll, blieb im weiteren Verhandlungsverlauf unbeantwortet. Es liegt indes auf der Hand, dass sich weder das Bundesverteidigungsministerium, noch die Staatsanwaltschaft Siegen, mit Fragen zur Rolle der Air Base Ramstein im weltweiten Drohnen- Krieg ihre (juristischen) Finger verbrennen wollte. In seinem Plädoyer forderte Oberstaatsanwalt Kuhli eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 Euro, weil ein Verstoß gegen das Versammlungsrecht vorliege und durch die Aufrufe zum Whistleblowing „alles offenbart werden sollte.“

Verteidigung fordert Freispruch

Rechtsanwalt Martin Heiming forderte einen Freispruch und betonte, dass entweder beide Flugblätter strafbar seien, oder keines von beiden, und zudem das Handeln einer einzelnen Person nicht vom Versammlungsrecht tangiert sei. Vielmehr habe hier ein einzelner Bürger sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ausgeübt, was durch das Grundgesetz erlaubt und somit nicht strafbar sei.

Landgericht Siegen spricht frei

Richterin Hambloch-Lauterwasser folgte am Ende dieser Rechtsauffassung und sprach vollumfänglich frei, da „beide Flugblätter keine Aufforderung zur Begehung von Straftaten“ erfüllten und das „Anliegen des Angeklagten der Meinungsbildung“ diene: „Es handelt sich um eine kontroverse Diskussion, da sind überspitzte Formulierungen gestattet“, so die Vorsitzende Richterin.

 

Die Siegener Zeitung zur Entscheidung des Landgerichts Siegen: https://www.siegener-zeitung.de/siegen/c-lokales/freispruch-fuer-friedensaktivist-hermann- theisen_a226506